Praxis-/ Klinikmarketing & Bildrechte

Das moderne Praxismarketing wird auch Social Media Plattformen gelebt. Gerne werden dabei Bilder rund um die Praxis oder Klinik gepostet. Aber ist auch alles erlaubt, was gefällt?

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Beispiel:

Vorstellung des Mitarbeiter-Teams

Gerne werden einzelne MitarbeiterINNEN  mit Profilbild oder das gesamte Team mit einem Gruppenfoto sowohl im Eingangsbereich der Praxis/ Klinik, auf der eigenen Webseite oder auch auf den Social Media Plattformen der Praxis/ Klinik oder vorgestellt.

Zu beachten:

  • Urheberrechte der Fotografen
  • Persönlichkeitsrecht der einzelnen MitarbeiterINNEN

Das Urheberrecht hat derjenige, der das Bild gemacht hat. Dieses Recht kann man nicht abgeben oder verkaufen, aber es ein Nutzungs- beziehungsweise Verwertungsrecht durch den Urheber eingeräumt werden. Ferne muss er mit der Veröffentlichung seines Fotos einverstanden sein.

MitarbeiterINNEN , die auf den Bildern klar zu erkennen sind, müssen mit der Veröffentlichung einverstanden sein. Hier greift das sog. Persönlichkeitsrecht – in Form des Rechts am eigenen Bild – § 22 KunstUrhG.
Es muss ein sogenanntes Model-Release gemacht werden, d. h. eine Einwilligungserklärung über die genaue Art und Umfang der Bildverwertung.

Übrigens: Endet das Arbeitsverhältnis mit einem der MitarbeiterINNEN erlischt nicht automatisch auch deren Einwilligung zur Bildverwertung.